«Eba» verbringt beinahe zwölf Jahre in der Schweiz, bevor das BFM in der Folge ihres dritten Asylgesuches eine vorläufige Aufnahme verfügt. Wegen des langen Aufenthaltes und der offensichtlichen Unmöglichkeit einer Wegweisung, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gesuch um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu stellen. Die Voraussetzungen aber, die der Kanton Graubünden dafür definiert hat, sind für abgewiesene Asylsuchende nicht erfüllbar, womit «Eba» diese Möglichkeit verwehrt bleibt.
Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht Ostschweiz, 06.05.2015 ► Fall 279